Satzung Paderborner Tennis-Club Blau-Rot e.V.

 §1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der “Paderborner Tennis-Club Blau-Rot e.V.“ ist eingetragener Verein mit dem Sitz in Paderborn. Er ist im Jahre 1970 aus den beiden Vereinen „Paderborner Tennisclub 1923 e.V.“ und „Tennis-Club Rot Weiß e.V.“ hervorgegangen.

(2) Die Vereinsfarben sind blau-rot.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er bezweckt die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports und die Pflege der Geselligkeit seiner Mitglieder.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind für die in Abs. (1) aufgeführten Zwecke zu verwenden.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus :

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres möglich.

(3) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich. Vom Zeitpunkt der Umwandlung an gilt die Beitragsordnung für aktive Mitglieder.

(4) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Pflichten des Mitglieds

Alle Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheit der Beitragszahlung regelt eine gesonderte Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die passiven Mitglieder besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht, es sei denn, dass ihnen dieses durch Beschluss des Vorstandes zugestanden wird. Die Rechte der passiven Mitglieder beschränken sich auf die Beteiligung an den Veranstaltungen. Sie dienen ferner dem Verein durch ihren Rat und ihre Förderung. Den passiven Mitgliedern steht das Recht, die Sporteinrichtungen des Vereins zu benutzen, nicht zu, es sei denn, dass ihnen dieses Recht vom Vorstand eingeräumt wird.

(3) Alle Mitglieder mit Ausnahme der passiven Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 8 Aufnahme des Mitglieds

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(2) Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs beginnt die Mitgliedschaft.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit ¼ jährlicher Frist erfolgen.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss muss vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit getroffen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ausschließungsgründe sind u.a.:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des Vorstandes und die Vereinsdisziplin

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c) Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger vergeblicher Mahnung.

(4) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes

b) Kassenbericht

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des bisherigen Vorstandes

e) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Beiräte

f) Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages

g) Satzungsänderung

h) Behandlung der Anträge der Mitglieder nach Ziffer (4)

i) Verschiedenes

(3) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des Abs. (1).

(4) Der Vorsitzende – bzw. für den Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – leitet die Versammlung. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erhält.

(8) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – bzw. für den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Ja –und Nein-Stimmen.

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem/n Sportwart/en

e) dem/n Jugendwart/en

f) dem Schriftführer

g) dem Pressewart

h) dem Technischen Wart / Hallenwart

i) den Beiräten (höchstens 4)

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.

(5) Die Führung des Vereins liegt in der Hand des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle bei seinem Stellvertreter.

(6) Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.

 

§ 13 Ehrenrat

entfällt

 

§ 14 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeführt. Der Verein gewährt für Vorstandsmitglieder auf Antrag eine Aufwandsentschädigung bis zur maximal festgelegten Höhe nach §3 Nr. 236a ESTG.

(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Dem Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

 

§15 Besondere Ehrungen

(1) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit Urkunden und Ehrennadeln des Vereins auszeichnen.

 

§ 16 Vertretung

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die jeder allein vertretungsberechtigt sind.

 

§ 17 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge für alle aktiven und passiven Mitglieder regelt eine Beitragsordnung, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall zur Vermeidung von Härten und Unbilligkeiten eine von der Beitragsordnung abweichende Regelung zu treffen.

(3) Notwendig erscheinende außerordentliche Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

§ 18 Kassenprüfer

(1) Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Sie werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Paderborner Tennis-Clubs Blau-Rot oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Paderborner Tennis-Clubs Blau-Rot e.V. an den Westfälischen Tennis-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 20 Geltung des BGB

(1) Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorstehende Satzung ist mit den Änderungen in der Mitgliederversammlung am 17. März 2016 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Paderborn, den 21. März 2017